Fragen und Antworten zur Allianz BestAger Finanzierung

Ist die Alters­grenze 60 für beide (Ehe-)Partner erforderlich?

Nein. Min­de­stens einer der Dar­le­hens­nehmer muss die Alters­grenze von 60 Jahren erreicht haben.

Welche Ren­ten­ein­künfte werden bei der Kapi­tal­dienst­prü­fung für die Min­dest­rente von 800 bzw. 1.100 EUR anerkannt?

Es werden die gesetz­li­chen Ren­ten­ein­künfte und die Miet­ein­nahmen berück­sich­tigt. Nicht berück­sich­tigt wird die Rente, die über Bes­tAger finan­ziert wird.

Wenn bei Ehe­leuten bei einem Dar­le­hens­nehmer die zu erwar­tenden Ren­ten­ein­künfte nied­riger als 800 EUR sind und der Partner aber sehr hohe Ren­ten­ein­künfte hat, kann dann eine Bes­tAger Finan­zie­rung trotzdem bean­tragt werden?

Bei dem Dar­lehen müssen strenge ver­brau­cher­schutz­recht­liche Vor­gaben bei der Kapi­tal­dienst­prü­fung berück­sich­tigt werden, da diese Finan­zie­rungen i.d.R. nicht zu Leb­zeiten zurück­ge­zahlt werden.
Diese Fälle können trotzdem bean­tragt werden, falls sicher­ge­stellt ist, dass Gesamt­ein­künfte bei dem Hin­ter­blie­benen von 1.100 EUR pro Monat nach­weisbar sind. Dabei kann auch die zu erwar­tende Wit­wen­rente berück­sich­tigt werden.

Gibt es einen Zins­auf­schlag für das ent­schä­di­gungs­freie Rück­zah­lungs­recht bei Tod bei der Bes­tAger Finanzierung?

Nein, es gibt hierfür keinen Zinsaufschlag.

Ist eine Pro­lon­ga­tion zu den Bedin­gungen der Bes­tAger Finan­zie­rung möglich?

Falls das ursprüng­liche Dar­lehen eine Bes­tAger Finan­zie­rung war, kann dieses wieder als Bes­tAger Finan­zie­rung ver­län­gert werden.

Kann ein Kunde, der bereits eine Bau­fi­nan­zie­rung hat (sonst keine wei­teren Dar­le­hens­geber) eine Bes­tAger Finan­zie­rung inner­halb des Belei­hungs­aus­laufs von maximal 40 % erhalten?

Fälle mit einer fremden Vorlast bis max. 10% des Markt­wertes können zur Ein­zel­fall­ent­schei­dung vor­ge­legt werden, sofern die Vorlast mit der Bes­tAger Finan­zie­rung abge­löst wird oder eine Allianz-Vorlast ist.

Ist eine Kom­bi­na­tion der Bes­tAger Finan­zie­rung mit einem KfW Dar­lehen (alters­ge­recht Umbauen) möglich?

Ja, der Auslauf der Bes­tAger Finan­zie­rung zzgl. dem KfW Dar­lehen muss inner­halb des maxi­malen Belei­hungs­rah­mens von 40 % liegen.
Bei der Kapi­tal­prü­fung zur Bes­tAger Finan­zie­rung wird das KfW Dar­lehen dann mit berück­sich­tigt. Die Ver­ga­be­richt­li­nien der KfW gelten für den KfW Darlehensteil.

Kann auch ein fremd genutztes Objekt zur Besi­che­rung einer Bes­tAger Finan­zie­rung her­an­ge­zogen werden?

Nein, es muss immer das selbst­ge­nutzte Objekt zur Besi­che­rung ver­wendet werden.

Können die Erben die Bes­tAger Finan­zie­rung til­gungs­frei fortführen?

Inner­halb der abge­schlos­senen Zins­bin­dung gelten die ver­ein­barten Ver­trags­be­din­gungen unver­än­dert weiter, d.h. auch eine Tilgung von 0 %.

Gilt das ent­schä­di­gungs­freie Rück­zah­lungs­recht auch, wenn einer oder beide Dar­le­hens­nehmer zum Todes­zeit­punkt nicht mehr in der Immo­bilie, sondern im „betreuten Wohnen“ oder im Pfle­ge­heim wohnen?

Ja, das Rück­zah­lungs­recht gilt auch hier.

Können mit der Bes­tAger Finan­zie­rungen bestehende Ver­bind­lich­keiten abge­löst werden um das Objekt lasten­frei zu stellen?

Nein, das Objekt muss grund­sätz­lich vor der Bes­tAger Finan­zie­rung lasten­frei sein und nicht erst durch die Bes­tAger Finan­zie­rung. Dies gilt auch für bestehende Pri­vat­kre­dite.
Fälle mit einer fremden Vorlast bis max. 10 % des Markt­wertes können zur Ein­zel­fall­ent­schei­dung vor­ge­legt werden, sofern die Vorlast mit der Bes­tAger Finan­zie­rung abge­löst wird oder eine Allianz-Vorlast ist.

Kann eine Bes­tAger Finan­zie­rung gemacht werden, falls im Grund­buch noch Grund­schulden ein­ge­tragen sind und diese aber nicht mehr valutieren?

Ja, sofern Nach­weise (Löschungs­be­wil­li­gungen) vor­ge­legt werden können.

Ist ein Pfand­ob­jekt­tausch möglich, wenn die Dar­le­hens­nehmer bei einer bestehenden Bes­tAger Finan­zie­rung sich von einem EFH auf eine ETW ver­klei­nern möchten?

Ein Pfand­ob­jekt­tausch kann durch­ge­führt werden. Die Bedin­gung des maxi­malen Belei­hungs­aus­laufs von 40% muss wei­terhin ein­ge­halten werden.
Falls der Belei­hungs­rahmen durch den Tausch der Belei­hungs­ob­jekte die Grenze von 40% über­steigt, muss dieser Anteil zurück­ge­zahlt werden.
Eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung fällt hierfür nicht an.

Wenn die Erben die Finan­zie­rung nach dem Tod des DN mit Tilgung 0 % über­nehmen, können diese dann die Tilgung erhöhen? 

Bei einer Bes­tAger Finan­zie­rung mit einer Sofort­Rente ist dies nicht möglich (ist auch im ursprüng­li­chen Vertrag nicht möglich), bei einer Bes­tAger Finan­zie­rung mit anderen Ver­wen­dungs­zwecken ist es möglich. Der Erbe tritt in ein bestehendes Ver­trags­ver­hältnis ein, und über­nimmt somit alle Rechte und Pflichten.

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